I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden über den Verkauf und die Herstellung von Waren durch und die von uns zu erbringenden Dienstleistungen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die Allgemeinen Vertrags-, Dienstleistungs-und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere Dienstleistungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Vertrags, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertrags-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vertrags-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Vertrags-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Abschluss und Inhalt des Kaufvertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten eingehalten. Produktionsbedingte, branchenübliche Abweichungen von den vereinbarten Stückzahlen sind zulässig.
(4) Teillieferungen sind zulässig, Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Alle Angaben über Gewicht, Inhalt und Maße sind Durchschnittswerte. Soweit nicht bestimmte Werte vereinbart wurden oder in gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorgeschrieben sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.
III. Liefertermine, Fristen und Verzug
(1) Die Lieferzeit beträgt in der Regel 3-5 Tage bei Ware, die sich bei uns auf Lager befindet. Bei Ware nach Kundenspezifikation und nicht am Lager befindlicher Ware beträgt die Lieferzeit in der Regel 4-6 Wochen. Lieferzeitangaben sind unverbindlich (insbesondere begründen sie bei Überschreitung keinen Schuldnerverzug), sofern nicht ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wird. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ende:
a) im Falle der Abholung durch den Kunden die Ware zur Abholung durch den Kunden am Leistungsort bereitgehalten wird
oder
b) im Falle der Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort die Ware an eine Transportperson übergeben wurde und unser Werk/ Lager verlassen hat.
(2) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich.
(3) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Liefer- und Leistungsverpflichtung, soweit wir nicht eine Liefergarantie und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Dies gilt insbesondere bei Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den anderen vorgenannten Gründen trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Die Lieferverzögerungen haben wir dem Kunden umgehend mitzuteilen. Dauert eine solche Störung länger als sechs Monate, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
(4) Lieferungen, die vor der in unserer Auftragsbestätigung genannten Lieferzeit erfolgen, sind zulässig, sofern kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
(5) Ist Lieferung auf Abruf (Gesamt- oder Teillieferung) durch den Kunden ohne eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zu setzenden angemessenen Frist zum Abruf, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Ist eine Abruffrist vertraglich vereinbart, stehen uns, nachdem dem Kunden eine angemessene Nachfrist zum Abruf gesetzt wurde, die gleichen Rechte zu. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrags zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung fertiggestellte Ware auf Wunsch des Kunden zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 243 Abs. 2; 300 Abs. 2 BGB Anwendung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt sofern nicht anders vereinbart, an unserem Betriebsgelände der jeweiligen Werkstatt.
(2) Auf Verlangen und Kosten und Risiko des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
V. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreis in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben.
(2) Soll die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Abschluss des Kaufvertrages stattfinden, sind wir, wenn bei uns oder unseren Lieferanten wesentliche Kostenerhöhungen für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Frachten entstehen, dazu berechtigt, vom Kunden unverzüglich Verhandlungen über eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht binnen sechs Wochen zustande, so kann jede Partei von dem noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Vertrages zurücktreten.
(3) Zahlungen gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie auf die in den jeweiligen Rechnungen angegebenen Konten geleistet werden.
(4) Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(5) Sofern eine oder mehrere Zahlungsforderungen gegen den Kunden noch nicht fällig sein sollten, können wir diese durch einseitige Erklärung sofort fällig stellen, sollte uns zumindest einer der nachfolgend genannten Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden:
- Der Kunde befindet sich gegenüber uns – ggf. auch mit Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen – zum wiederholten Male mit einem nicht nur geringfügigen Betrag in Zahlungsverzug. Nicht nur geringfügig ist ein Betrag, der mindestens 10% der Summe aller unserer Zahlungsforderungen gegen den Kunden ausmacht, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über Gesamtfälligstellung fällig und noch nicht erfüllt sind.
- Der Kunde hat seine Zahlungen gegenüber uns oder Dritten eingestellt.
- Es liegt ein gesetzlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vor.
- Der Kunde hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt.
- Über das Vermögen des Kunden ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- Es treten sonstige Umstände ein, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in erheblichem Maße zu mindern.
(6) Unter den Voraussetzungen der Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wir zudem berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, falls diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Kunden geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn es der Kunde nicht zu vertreten hat, dass er binnen der gesetzten Frist nicht vorausgezahlt bzw. Sicherheit geleistet hat. Anderweitige und weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
VI. Dienstleistungen
(1) Wir halten uns an das von uns unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
(2) Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben in unserem Eigentum; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
(3) Aufträge und Bestellungen verpflichten uns erst nach der durch uns erfolgten Auftragsbestätigung.
(4) Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
(5) Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Kunden selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
(6) Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für insbesondere Roh- und Baustoffe, Bauteile und Halbzeuge, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben.
Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.
(7) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
(8) Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Strom, Wasser u. a.) werden vom Kunden auf der Baustelle unentgeltlich in der für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt.
(9) Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine oder die Lieferung beigestellter Materialien, Maschinen oder Vorrichtungen durch Umstände, die in den Risikobereich des Kunden fallen, so stellt dies eine von uns nicht zu vertretende Verzögerung dar. In den Risikobereich des Kunden fallen vor allem die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung der Liegenschaft, auf der die Dienstleistung nach Vorgabe des Kunden zu erbringen ist.
(10) Behinderungen wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt sowie andere für uns unabwendbare Umstände sind von uns nicht zu vertreten.
(11) Die Fertigstellung der Leistung wird dem Kunden persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
(12) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Teillieferungen bei Dienstleistungen sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
(13) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund
ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift
sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen von uns.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(14) Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(15) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat uns der Kunde die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(16) Für von uns gelieferte Waren, insbesondere Pflanzen, Rollrasen und Saatgut und unsere Dienstleistungen sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Kunden innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die durch den Auftragnehmer gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
(17) Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von uns ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.
(18) Für vegetationstechnische Arbeiten, insbesondere Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten, übernehmen wir die Gewährleistung solange und soweit wir mit der Pflege beauftragt wurden (Fertigstellungspflege), längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Kunde, alle Mängel, die auf eine vom Kunden nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Kunde nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
(19) Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Kunden zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von vierzehn Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Kunde sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat. Wir verpflichten uns, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle dem Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Verbrauchsmaterialien erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(3) Im Übrigen bleiben die dem Kunden gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch insoweit als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Für die im Voraus gezahlten Lieferungen gilt der Eigentumsvorbehalt der Ziffer VII. (2) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht gestattet.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Kunden bereits an andere abgetreten ist: die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(6)
Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe
unserer Forderungen an uns ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten
Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; wir nehmen die Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur
Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber uns nachkommt
und nicht eine der Voraussetzungen gemäß Ziffer V. (5) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen erfüllt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten
Voraussetzungen hat der Kunde auf unser Verlangen hin die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir sind dann berechtigt, den
Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderungen
selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen
im Sinne der §§ 947; 948 BGB verbunden oder vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen im
Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware zu den
Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verbundenen oder vermischten Sachen.
Erwirbt der Kunde bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB
mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner einig, dass der Kunde uns im gleichen Verhältnis des
vorstehenden Satzes Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen
verwahrt der Kunde die neue Sache unentgeltlich für uns. Die Regeln bei
Weiterveräußerung nach Absatz (4) gelten in Höhe des anteiligen
Netto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware entsprechend.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mindestens 20% übersteigt.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Netto-Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
(10) Falls bei Lieferungen ins Ausland zwecks Vereinbarung des vorstehend genannten Eigentumsvorbehaltes mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht, seitens des Kunden bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen über die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich sind, so hat der Kunde hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken, insbesondere uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hierbei im erforderlichen Umfang mitwirken. Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes im Recht des Einfuhrstaates nicht, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet, so stehen uns diese Rechte zu. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen. Das Recht des Kunden auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur unserer Billigkeitsentscheidung (§ 315 Abs. 3 BGB) steht ihm zu.
IX. Gewährleistung
(1) Soweit die von uns an den Kunden gelieferten Waren nicht selbst von uns hergestellt worden sind, sondern vom Vorlieferanten bezogen wurden, kommen wir unseren Gewährleistungspflichten vorrangig dadurch nach, dass wir sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Kunden abtreten. Diese Abtretung wird durch den Kunden angenommen.
(2) Soweit Gewährleistungsansprüche von unseren Vorlieferanten nicht erfüllt werden sowie in allen übrigen Fällen haften wir für Sachmängel, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(3) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Wir übernehmen jedoch keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB, wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferte Ware bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit der Sach- oder Rechtsmangel auf eine nicht fachgerechte oder auf eine, nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck entsprechende, Bearbeitung und/oder Verarbeitung und/oder sonstige Veränderung zurückzuführen ist.
(4) Soweit die Beschaffenheit der Ware nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
(5) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware an den Abnehmer des Kunden direkt versenden. Auch in diesem Falle bleibt der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) verantwortlich.
(6) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Handelns unsererseits. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Ein- und Ausbaukosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. In jedem Fall hat der Kunde diese selbst zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert wurden oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung dieser Rechte rechtfertigen, wenn z. B. der eingetretene Schaden durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Nacherfüllung nicht mehr von Interesse ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Unerheblich ist ein Mangel dann, wenn davon nur ein Teil der Lieferung betroffen ist, der im Verhältnis zur Gesamtlieferung als geringfügig anzusehen ist.
(11) Unter „Mindern“ versteht sich das Recht, den Kaufpreis in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Rücktritt ist die empfangsbedürftige Erklärung des Kunden, durch die er den Kaufvertrag rückgängig macht und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Als Aufwendungen im Sinne der Regelung in Ziffer VIII. (9) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich freiwillige Vermögensopfer, die der Kunde im Hinblick auf den Erhalt der ihm geschuldeten Leistung erbracht hat, zu verstehen.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen jedoch nur nach Maßgabe von Ziffer IX. dieser Allgemeinen Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(13) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten oder diesen kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
X. Schadensersatzansprüche
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;
c) für Schäden aus dem Verzug mit der Leistung soweit ein fixer Liefertermin vertraglich vereinbart war;
d) soweit sich die Haftung aus einer zwingenden und nicht abdingbaren Haftungsnorm wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz ergibt;
e) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben
(3) Vorstehende Regelung gilt auch bei einer Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden. Solche Ansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
XI. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem Gefahrübergang.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(3) Auf Schadensersatzansprüche für die wir gemäß Ziffer IX. dieser Allgemeinen Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen haften, findet die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer X. (1) dieser Allgemeinen Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen keine Anwendung.
(4) Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für die Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
XII. Gerichtsstand, geltendes Recht
(1) Der Abschluss des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz in Mühltal. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
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